In einer wichtigen Entscheidung vom 14.9.2010 (Planerrechts-Report 2012, S. 2) hat das Kammergericht darauf hingewiesen, dass die für Baumaterialien häufig erteilte „Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung“ dem Planer nicht von seiner Prüfpflicht bezüglich dieser Baustoffe befreit.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Auftraggeber für die tragenden Außenwände und die tragenden Innenwände einer Reihenhausanlage großformatige Kalksandsteinplattenelemente vorgeschrieben. Nach Fertigstellung zeigten sich Risse, wobei die Verwendung großformatiger Kalksandsteinplatten ursächlich war. Diese Platten hatten die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung.
Das Gericht wies darauf hin, dass die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung sich vornehmlich auf das statische Tragverhalten, den Brandschutz, den Umweltschutz Schallschutz und andere Anforderungen, die im „öffentlichen Interesse“ liegen, bezieht, nicht jedoch die Eignung des Materials für die konkrete Planung gewährleistet. Letzteres habe der Planer zu überprüfen. Unterlasse er diese, so mache er sich schadensersatzpflichtig (§ 634 Nr. 4 BGB).
In seinem Beschluss vom 27.10.2011 – AZ: VII ZR 173/10 – hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung zurückgewiesen und damit zu erkennen gegeben, dass er das Ergebnis nicht für falsch hält.