Die Vertragsparteien eines Architektenvertrages können sich darauf einigen, dass das Architektenhonorar auf der Basis der benötigten Zeit abgerechnet wird. Allerdings darf dabei die Zeithonorarvereinbarung die zulässigen Höchstwerte nach HOAI nicht überschreiten. Wird hiergegen verstoßen, so ist die Vereinbarung unwirksam und der Auftraggeber kann die Überzahlung innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen zurückfordern. Ist dabei dem Auftraggeber vorzuwerfen, dass er grob fahrlässig gehandelt hat, gilt die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren, gerechnet vom Schluss des Jahres, in dem der Rückforderungsanspruch entstanden ist (§ 199 BGB).
Zur Frage, wann ein grob fahrlässiges Verhalten vorliegt, hat der BGH nun mit Urteil vom 11. Oktober 2012 – AZ: VII ZR 10/11 – folgenden Leitsatz aufgestellt:
„Dem im Honorarrecht für Architekten unerfahrenen Auftraggeber, der nach Stundenaufwand abgerechnetes und gezahltes Architektenhonorar teilweise zurückverlangt, weil die zugrunde liegende Zeithonorarvereinbarung wegen Höchstsatzüberschreitung unwirksam ist, kann grob fahrlässige Unkenntnis der der Rückforderungsanspruch begründenden Tatsachen nicht angelastet werden, wenn er bei Bezahlung der Zeithonorarrechnung keine Ermittlungen zur zulässigen Höhe des Honorars anstellt, weil er keine konkreten Hinweise dafür hatte, dass das abgerechnetes Honorar das nach der HOAI zulässige Honorar überschreitet.“