Werden Bauleistungen durchgeführt, so ist es fast selbstverständlich, dass nach Fertigstellung eine Abnahme erfolgt. Selten wird dabei daran gedacht, dass auch die Architektenleistung abzunehmen ist, um damit einige wichtige Rechtsfolgen auszulösen. Unter anderem ist die Abnahme der Architektenleistung Voraussetzung für die Fälligkeit der Schlussrechnung und den Beginn der Gewährleistungsfrist. Unterbleibt eine ausdrückliche Abnahme, so kann sie allerdings auch durch ein entsprechendes Verhalten des Auftraggebers, also durch so genanntes konkludentes Handeln ersetzt werden
Mit Urteil vom 26.09.2013 – VII ZR 220/12 – hat nun der BGH Grundsätze aufgestellt, die hier für Architektenleistungen gelten und wann hier von einer stillschweigenden (konkludenten) Abnahme auszugehen ist. Der Leitsatz lautet:
„Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung, Bezug des fertiggestellten Bauwerks und Ablauf einer Prüfungsfrist von sechs Monaten keine Mängel der Architektenleistungen rügt.“
Im Planerrechts-Report 10/2013, erschienen beim VOB-Verlag Vögel OHG, wird diese Entscheidung in Kürze ausführlich behandelt.