on on

Modernisierungsmassnahmen im Gewerbemietrecht

Im Gewerberaummietrecht sind Kosten infolge Modernisierungsmaßnahmen nur nach mietvertraglicher Vereinbarung umlegbar. Die für das Wohnraummietrecht gemäß §§ 559 ff. BGB vorgesehenen Möglichkeiten zur Mieterhöhung sind im Gewerbemietrecht nicht anwendbar; § 578 BGB verweist nicht auf §§ 559 ff. BGB.

Bestimmung von Modernisierungspflichten durch den Gesetzgeber:

Eine Modernisierungspflicht des Vermieters kann nur aufgrund gesetzlicher Bestimmungen entstehen (z.B.: Einbau von Rauchmeldern nach Landesbauordnung; Verpflichtung auf Beseitigung schadstoffbelasteter Bauteile; Anpassung an Umweltbedingungen). Aufgrund allgemeiner gesetzlicher Regeln hat der Vermieter die Mietsache in verkehrssicherem Zustand zu halten (LG Hamburg ZMR 1999, 605); nach öffentlich-rechtlichen, vor allem bauordnungs-, umwelt- oder immissionsrechtlichen Bestimmungen hat er das Objekt zu verbessern.

Das Gesetz bietet dem gewerblichen Vermieter keine Möglichkeit einer Umlage des ihm entstehenden Kostenaufwandes auf den Mieter, also zu einer Mieterhöhung. Selbst bei einer Erhöhung der Betriebskosten durch eine Modernisierung der Heizung darf der Vermieter ausschließlich im Rahmen einer Vereinbarung Kosten umlegen.

Bei energetischer Modernisierung kein Minderungsrecht:

Modernisierungsmaßnahmen können für gewerbliche Mieter schwerwiegende Nachteile auslösen, die grundsätzlich zu Mietminderungen berechtigen können. Führt der Vermieter aber energetische Modernisierungsmaßnahmen durch, sind Minderungsansprüche zumindest gemäß § 536 a Abs. 1 a BGB für einen Zeitraum von drei Monaten ausgeschlossen.

Umlegung von Kosten nur nach Vereinbarung im Mietvertrag:

Zur Vermeidung solcher Risiken sollte sich der Vermieter vertraglich ausdrücklich das Recht vorbehalten, Maßnahmen und bauliche Veränderungen, die nicht notwendig, aber zweckmäßig sind, insbesondere der Modernisierung oder Verbesserung der Immobilie oder der besseren Ausnutzung oder dem Ausbau des Gebäudes dienen auch ohne Zustimmung des Mieters vorzunehmen, soweit die Maßnahmen keine unzumutbare Härte für den Mieter mit sich bringen. Zugleich ist der Mieter zu verpflichten, die für die Durchführung der Arbeiten in Betracht kommenden Räume zugänglich zu halten.

Da eine Modernisierung für den Mieter oftmals umsatzsteigernde Vorteile bietet, können die Parteien ohne weiteres eine Kostenbeteiligung des Mieters vereinbaren. Dies kann durch ausdrückliche Vereinbarung der Gültigkeit der Regelungen der §§ 559 ff. BGB geschehen. Zweckmäßigerweise ist gleichzeitig § 555 e BGB, der dem Mieter infolge von Modernisierungsmaßnahmen ein besonderes Kündigungsrecht bietet, vertraglich abzubedingen.

Anfrage stellen

  • Hidden
  • Die mit * gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder
  • Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.

Weitere Fachartikel im selben Themenfeld

Unsere Baurecht-Experten zu den Themengebieten des Beitrags

Fachanwalt für Baurecht und Architektenrecht Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mitglied in der ARGE Baurecht im Deutschen Anwaltsverein Partner in der Sozietät Dr. Nelles, Raisner & Partner GbR – Kontaktieren Sie jetzt Martin Schreiber – Fachanwalt für Baurecht und [...]
MEK ist ein Team von spezialisierten Anwälten in München und Frankfurt. Wir betreuen Ihr Bauvorhaben und Ihre Immobilie von der Idee über die Realisierung bis zur Vermarktung. Durch die Konzentration auf diese Kernkompetenzen bieten wir Ihnen eine erstklassige Rechtsberatung. Wir verfügen über [...]
Fachanwalt für Baurecht und Architektenrecht Rechtsgebiete: Architekten- und Ingenieurrecht Bauträgerrecht Erneuerbare Energien Gesellschaftsrecht Immobilienrecht Mietrecht Privates Baurecht Öffentliches Baurecht Wohnungseigentumsrecht Wirtschaftsrecht Mitgliedschaften: Arge Baurecht im [...]
Wer die großen Gipfel nehmen will, braucht Bergführer, die das Terrain kennen. Wir führen Sie im Bau- und Immobilienrecht sicher und professionell zum Ziel. Bergführer zeichnen sich nicht nur durch ihre spezielle Ausbildung, ihr Fachwissen und Erfahrung aus. Um die verantwortliche Führung [...]
Fachanwältin für Baurecht und Architektenrecht Fachanwältin für Miet- und WEG-Recht KAPPES & KOLLEGEN Immobilien und mehr – Ihr Recht in guten Händen! Nutzen Sie unser vielfältiges Beratungspotenzial und unsere jahrzehntelange Erfahrung, um Ihre Angelegenheit kompetent vertreten zu [...]
An unserem Stammsitz in Würzburg haben wir uns zur Aufgabe gemacht, möglichst viel Anwaltskompetenz unter einem Dach zu vereinen. Mit acht Anwälten bieten wir ein breites Spektrum von spezialisierten Juristen, die für Sie und gemeinsam mit Ihnen die Lösung für Ihre rechtlichen Probleme suchen [...]
Dipl.-Bauingenieur Fachanwalt für Baurecht und Architektenrecht Fachgebiete: Immobilienrecht, Maklerrecht, Wohnungseigentumsrecht, insbesondere öffentliches und privates Bau- und Mietrecht. Mitgliedschaften: Deutsche Anwalt Verein, ARGE Baurecht. – Kontaktieren Sie jetzt Hubert Knoll [...]
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fachanwalt für Steuerrecht Tätigkeitsschwerpunkte: Baurecht und Architektenrecht Wirtschaftsrecht Steuerrecht Arbeitsrecht Verwaltungsrecht Mitglied der Arbeitsgemeinschaften des Deutschen Anwaltsvereins – Kontaktieren Sie jetzt Norbert Berg – [...]

Passende Glossarbeiträge im selben Themenkreis

Immobilienrecht

Immobilienrecht

Der Anwalt für Immobilienrecht befasst sich mit allen rechtlichen Aspekten, die das Thema „Immobilien“ betreffen. Im Wesentlichen sind hier 3 Bereiche zu unterscheiden: 1. Grundstücksrecht. Dieses Rechtsgebiet befasst sich mit allen Fragen rund um das Eigentum von Grund und Boden, wie Erwerb, [...]

Weiterlesen