Die EnEV 2009 hat die energetischen Anforderungen an Gebäude gegenüber der EnEV 2007 nochmals deutlich verschärft. Die Anforderungen an die energetische Qualität der Gebäudehülle haben sich nochmals um durchschnittlich 15% erhöht.
Derjenige, der zur Einhaltung der EnEV 2009 verpflichtet ist, insbesondere beim Bauen im Bestand/Altbausanierung, wird häufig die Fassade dämmen müssen. Hierbei muss der Sanierer bei einer Grenzbebauung unbedingt darauf achten, dass er sich Überbaurechte an den Nachbargrundstücken (möglichst dinglich durch entsprechende Grunddienstbarkeiten) sichert.
Ragt etwa eine zusätzlich außen angebrachte Fassadendämmung von 15 cm Dicke in das Nachbargrundstück hinein, auch nur in den Luftraum des Grundstücks, kann der Sanierer verpflichtet sein, die Dämmung zurückzubauen, wenn der betroffene Grundstücksnachbar den Überbau nicht dulden will.
Die Konsequenz für den Sanierer wäre katastrophal: Kosten für den Rückbau, Kosten für die Umplanung, ggf. Anbringung einer Innendämmung etc.
Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 09.12.2009, Az.: 6 U 121/09) hat jüngst in einem einstweiligen Verfügungsverfahren bestätigt, dass der betroffene Grundstücksnachbar den mit einer Außendämmung verbundenen Überbau von 15 cm Dicke nicht dulden muss. Dort wurde allerdings auch eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks durch Verjüngung seiner Grundstückseinfahrt (allerdings erst in 3 m Höhe) festgestellt. Vorsicht ist in jedem Fall geboten.
Mit dem Nachbarn sollte vorsorglich eine (ggf. gegenseitige) Regelung zur Duldung in Verbindung mit einer Dienstbarkeitsbestellung gesucht werden. Auch der Planer sollte die Überbauthematik berücksichtigen. Ansonsten könnten auch ihm Schadenersatzansprüche drohen.