Im Wohnungseigentumsrecht gibt es immer wieder Streitigkeiten darüber, wer für welche Mängel zuständig ist. Dabei ist im Grundsatz der Wohnungseigentümer für das Sondereigentum, die Eigentümergemeinschaft für das Gemeinschaftseigentum zuständig. Nach § 5 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz sind Fenster nebst Rahmen Gemeinschaftseigentum. Somit ist die Gemeinschaft für deren Austausch zuständig, sofern Mängel einen solchen Austausch notwendig machen.
Von diesem Grundsatz kann die Wohnungseigentümergemeinschaft natürlich durch eine einschlägige Vereinbarung abweichen. Diese Vereinbarung sollte allerdings klar gefasst sein. So hat der BGH in seinem Urteil vom 2.3.2012 – AZ V ZR 174/11 – folgender Leitsatz aufgestellt:
„Weist die Gemeinschaftsordnung die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung der Fenster nebst Rahmen in dem räumlichen Bereich des Sondereigentums den einzelnen Wohnungseigentümern zu und nimmt dabei den Außenanstrich aus, ist eine vollständige Erneuerung der Fenster im Zweifel Sache der Gemeinschaft.“
Wenn die Erneuerung des Außenanstrichs der Fenster samt Rahmen der Eigentümergemeinschaft zugewiesen werde, so erlaube dies nicht den Schluss „, dass alle anderen Maßnahmen dem einzelnen Wohnungseigentümer obliegen, sondern führt im Zweifel dazu, dass der Austausch der Fenster Gemeinschaftsaufgabe ist; behält sich die Gemeinschaft schon den Außenanstrich vor, gilt dies erst recht für die vollständige Erneuerung. Mit einer solchen Regelung wollen die Wohnungseigentümer nämlich eine einheitliche Außenansicht des Gebäudes sicherstellen. Ein Austausch der Fenster kann die Außenansicht in gleichem oder noch stärkerem Maße als ein Anstrich beeinflussen“.