Der Fall:
Die Parteien hatten 2007 einen Bauträgervertrag über die Errichtung eines Reihenhauses geschlossen. Die Abnahme erfolgte 2008. Im Jahre 2015 klagte der Bauträger den Restkaufpreis ein. Der Käufer beruft sich auf Verjährung.
Die Entscheidung:
Durch das Landgericht München wurde in einer Verfügung darauf hingewiesen, dass es den Zahlungsanspruch nicht als verjährt ansieht; es sei nämlich von einem einheitlichen Vergütungsanspruch von zehn Jahren gemäß § 196 BGB auszugehen (so OLG Hamm, Urteil vom 27. März 1990 – Az.: 26 U 179/89).
Die gerichtliche Verfügung ist als richtig zu erachten. Offenbar hat sich der zuvor durch das OLG München ergangene Beschluss vom 16. Februar 2015 – Az.: 9 U 3997/14 – nicht durchgesetzt. Der Beschluss wäre auch kaum praxisverwertbar. Denn bei Bauträgerverträgen wird typischerweise ein Pauschalkaufpreis vereinbart und nicht zwischen dem Kaufpreis des Grundstücks und den Kosten der Bauwerkserrichtung unterschieden; eine Aufspaltung dieser Leistungen und der betreffenden Verjährungsvorschriften ist nicht möglich. Aufgrund der hohen praktischen Relevanz dieser bislang nicht höchstrichterlich entschiedenen Rechtsfrage und der uneinheitlichen Auffassungen in der Literatur und der Rechtsprechung der Instanzgerichte hätte das OLG München zwingend die Revision zum BGH zulassen müssen.
Ungeachtet dessen ist das Urteil des Landgerichts München rechtskräftig geworden.
(LG München I, Beschluss vom 2. November 2016 – Az.: 5 O 1618/16)