Am 24.04.2009 tritt das neue GWB in Kraft. Damit gelten für Vergaben ab Erreichung des Schwellenwertes und den Rechtsschutz vor der Vergabekammer und dem OLG neue Regelungen.
Die 10 wichtigsten Neuregelungen:
1. § 97 Abs. 3 Satz 1 und 2 GWB: Die Fach- oder Teillosvergabe ist jetzt als Regelfall normiert. Nur ausnahmsweise, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern, darf auf die losweise Vergabe verzichtet werden.
2. § 97 Abs. 3 Satz 3 GWB: Der Auftraggeber muss den Auftragnehmer im Vertrag dazu verpflichten, dass der Auftragnehmer bei der Vergabe von Subunternehmeraufträgen ebenfalls losweise vergibt.
3. § 101 Abs. 6 GWB: Der Auftraggeber kann Leistungen jetzt im Wege der elektronischen Auktion oder im Wege des dynamischen elektronsichen Verfahrens vergeben.
4. § 101a Abs. 1 GWB: Unternehmen erhalten jetzt präziser die Gründe genannt, aus denen ihr Angebot von der Wertung ausgeschlossen wurde.
5. § 101a Abs. 1 GWB: Der Auftraggeber kann bereits nach 10 Tagen den Zuschlag erteilen, wenn er die Vorabinformation per Telefax oder Email übersendet.
6. § 101a Abs. 2 GWB: Den Auftraggeber trifft keine Vorabinformationspflicht bei Verhandlungsverfahren wegen Dringlichkeit.
7. § 101b Abs. 1 GWB: Ein Vertrag ist bei Verstoß gegen die Vorabinformationspflicht – also auch bei zu unpräziser Vorabinformation – und De-facto-Vergabe nichtig.
8. § 101b Abs. 2 GWB: Die Nichtigkeit des Vertrages kann nur 30 Kalendertage ab Kenntnis oder falls der Vertragsschluss nicht bekannt gemacht wurde, längstens 6 Monate ab Vertragsschluss gelten gemacht werden.
9. § 107 Abs. 3 Ziffer 4 GWB: Ein Nachprüfungsantrag kann auch dann nicht mehr gestellt werden, wenn der Auftraggeber die Rüge des Unternehmers zurückgewiesen hat und der Unternehmer nicht binnen 15 Kalendertagen ab Erhalt der Ablehnung einen Antrag bei der Vergabekammer eingereicht hat.
10. § 110 Abs. 2 GWB: Der Auftraggeber hat jetzt die Möglichkeit einen Nachprüfungsantrag abzuwehren, in dem er eine Schutzschrift bei der Vergabekammer hinterlegt.