Nach dem Gesetz (§ 634a Abs. 1 Nr.2 BGB) verjähren die Mängelansprüche „in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht“. Die Verjährungsfrist für den planenden Architekten/Ingenieurs beginnt dabei mit der Abnahme der Architektenleistung/Ingenieurleistung (zum Beispiel Planungsleistung).
Nach § 309 Nr. 8 b)ff) BGB darf der Architekt/Ingenieur in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen diese gesetzlichen Gewährleistungsfrist nicht verkürzen. Allerdings gilt diese Regelung nicht ohne weiteres auch im so genannten kaufmännischen Geschäftsverkehr. Nach einem neuen Urteil des BGH vom 10,10.2013 -VII ZR 19/12-hat dieser nun entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Ingenieurs enthaltene Verkürzung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche für auf Bauwerke bezogene Planungs-und Überwachungsleistungen auf zwei Jahre auch bei Verwendung gegenüber einer Juristischen Person des öffentlichen Rechts unwirksam ist.