Versäumen es die Vertragsparteien, sich zwar darauf zu einigen, dass sie eine Werkleistung im Stundenlohn abrechnen, ohne allerdings einen Stundenlohn festzulegen, so bestimmt unser BGB, dass in diesem Fall die „übliche Vergütung“ als vereinbart anzusehen sei (§ 632 Abs. 2 BGB).
In einem vom Amtsgericht Kassel am 9.10.2012 (Planerrechts-Report 2012,45) entschiedenen Fall beauftragte ein Auftraggeber einen Planer mit der Begutachtung diverser Immobilien auf Stundenbasis, ohne allerdings den Stundensatz festzulegen. Der Planer stellte anschließend seine Rechnung, in der er die aufgewendeten Stunden aufzählte und dabei auch beschrieb, für welche Objekte er welche Aktivitäten entfaltet hat. Er berechnete einen Stundensatz von 55 € zuzüglich Umsatzsteuer. Das Gericht hielt die Rechnung des Planers für prüffähig. Auch seien die Mindestsätze der HOAI nicht unterschritten, weil für derartige gutachterliche Tätigkeiten die HOAI keine verbindliche Regelung vorschreibe. Anhaltspunkt für die „übliche Vergütung“ könne dabei das „Justizvergütungs-und-Entschädigungsgesetz (JVEG) und die darin enthaltenen Gebührentabellen sein. Die hier vom Planer geforderte Vergütung halte sich in diesem Rahmen.