Werden die im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft zu erbringenden Leistungen konkret nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt, so kann im Falle eines Schadeneintritts genau ermittelt werden, welcher Architekt/Ingenieur die schadenbringende Leistung erbracht hat. Dessen Versicherer ist bis zu den vereinbarten Versicherungssummen ausschließlich alleine eintrittspflichtig. Dies hat den Vorteil, dass die Versicherungsverträge der anderen Partner nicht belastet werden (Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt, Selbstbeteiligung).
Besteht allerdings für den schadenverursachenden Partner kein Versicherungsschutz (z.B. wegen fehlender Beitragszahlung oder Obliegenheitsverletzung), so erfolgt keine Versicherungsleistung und die anderen Partner müssen aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung mit ihrem Privatvermögen einstehen.
Von Bedeutung ist diese Feststellung nur, soweit kein gemeinsamer Versicherungsvertrag für die Arbeitsgemeinschaft besteht oder eine Aufstockung des Versicherungsschutzes über eine gemeinsame Exzedentenversicherung gewählt wurde. Der gemeinsam abgeschlossene Versicherungsschutz gilt für alle Partner.
Aufteilung der Arbeiten nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten
« zur Glossar-Übersicht