Die Berufshaftpflichtversicherung ist nicht versichert, wenn der Versicherungsnehmer Verpflichtungen übernimmt, die über das in Antrag/Versicherungsschein beschriebene Berufsbild hinausgehen.
Dabei umfasst das Berufsbild den Leistungsumfang nach HOAI, ergänzt durch sonstige gesetzliche Bestimmungen und Interpretationen der Rechtsprechung.
Gegenstand des versicherten Berufsbildes sind alle Tätigkeiten des Versicherungsnehmers, die als versichertes Risiko im Antrag/Versicherungsschein oder etwaigen Nachträgen festgelegt sind.
Veränderungen und Erweiterungen müssen dem Versicherer unverzüglich mitgeteilt werden, damit eine Anpassung des Vertrages erfolgt.
Nicht zum Berufsbild und auch nicht versicherbar sind alle berufsfremden Tätigkeiten, insbesondere Tätigkeiten als Rechts-, Steuer-, Versicherungsberater oder als Immobilienmakler. Die Grenzen zu diesen Tätigkeiten sind fließend. Zu den Verpflichtungen des Architekten/Ingenieur und damit auch zum versicherten Berufsbild gehört in jedem Fall ein entsprechender Hinweis an dem Bauherrn, einen geeigneten Experten einzuschalten.
Umfang des versicherten Berufsbildes
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