Ansprüche resultierend aus Schäden aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus der Kassenführung, sowie aus Untreue und Unterschlagung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Unter "Zahlungsvorgängen aller Art" sind Geldbewegungen in bar, mittels Scheck, in Form einer Überweisung oder in sonstiger Weise zu verstehen (nicht die technische Rechnungsprüfung).
Kassenführung meint die Verwaltung von anvertrautem Geld. Entsteht ein Fehlbetrag, der den Bauherrn zur Erhebung von Schadensersatzansprüchen veranlasst, so genießt der Architekt dafür keinen Versicherungsschutz.
Die Versagung des Versicherungsschutzes bezogen auf die Tatbestandsmerkmale der Untreue und der Unterschlagung setzt nicht voraus, dass der Architekt oder eine mitversicherte Person wegen Untreue oder Unterschlagung strafrechtlich verurteilt wird. Der Versicherer ist jedoch für das Vorliegen dieser Tatbestandsmerkmale beweispflichtig.
Untreue/Unterschlagung – Auswirkungen und Regelungen in der Berufshaftpflichtversicherung
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