Ein Makler haftet nur in sehr beschränktem Maße für den Zustand der von ihm vermakelten Kaufsache. Der Kaufinteressent sollte sich grundsätzlich nicht auf die im Maklerexposé enthaltenen Angaben verlassen, sondern selbst weiter gehende Informationen einholen oder Untersuchungen anstellen, wenn ihm besondere Eigenschaften des Objekts wichtig sind. Das zeigt eine Entscheidung des OLG Oldenburg vom 15.05.2009, Az.: 6 U 6/09 (NZM 2009, 823).
Ein Käufer erwarb auf Vermittlung eines Maklers ein mit einem Bungalow bebautes Grundstück. Der Käufer hatte aufgrund der Objektbeschreibung im Maklerexposé den Eindruck gewonnen, dass das Kellergeschoss des Gebäudes zu Wohn- und Aufenthaltszwecken geeignet war. Nach Übernahme des Objekts durch den Käufer stellte sich heraus, dass eine Nutzung des Kellergeschosses zu Wohn- und Aufenthaltszwecken unzulässig und nicht genehmigungsfähig war. Der Käufer fordert von dem Makler die Rückzahlung der geleisteten Provision.
Das OLG Oldenburg hat einen Rückzahlungsanspruch des Käufers verneint, da es eine Pflichtverletzung des Maklers nicht feststellen konnte. Das Exposé gebe allein den vom Makler vorgefundenen tatsächlichen Zustand wieder, es enthalte aber keine Aussage in Bezug auf eine bestimmte Nutzungsmöglichkeit des Kellergeschosses und deren baurechtliche Zulässigkeit.
Der Makler habe aufgrund der Angaben des Verkäufers und der bei seiner eigenen Besichtigung festgestellten Verhältnisse – mangels entgegen stehender Anhaltspunkte – davon ausgehen dürfen, dass eine Wohnnutzung des Kellergeschosses zulässig sei.
Zwar sei der Makler aufgrund seiner Treuepflicht zu dem Käufer verpflichtet gewesen, den Käufer über alle dem Makler bekannten Umstände aufzuklären, die für die Entschließung des Käufers von Bedeutung sein und ihn vor Schaden bewahren konnten.
Der Makler verletzte seine Pflichten, wenn er Eigenschaften des Objekts behaupte oder sonstige – eigene oder sich zu Eigen gemachte – Informationen über dieses erteile, ohne sich die dafür erforderlichen Grundlagen verschafft zu haben. Andererseits könne der Makler grundsätzlich auf die Richtigkeit der vom Verkäufer erhaltenen Informationen vertrauen und diese ungeprüft weitergeben, soweit er die betreffenden Informationen mit der erforderlichen Sorgfalt eingeholt und sondiert habe.
Der Makler schulde grundsätzlich keine eigenen Ermittlungen, Erkundigungen oder Nachforschungen und keine Sachverständigentätigkeit.