In einem neuen Urteil vom 1.10.2014 (Baurechts-Report 12/2014, Seite 45) hat der BGH eine allgemeine Geschäftsbedingung im Bauvertragsmuster eines Auftraggebers für unwirksam erklärt, wonach Gewährleistungsansprüche bis zur vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung des Auftraggebers in Höhe von 7 % der Auftragssumme durch Bürgschaften gesichert sind. Die Klausel benachteilige die Auftraggeber in unangemessener Weise (§ 307 BGB).
Damit setzt der Bundesgerichtshof seine strenge Rechtsprechung in Bezug auf Vertragserfüllungs-und Gewährleistungssicherheiten in Bauverträgen fort. Einen Gesamtüberblick hierzu gibt die gerade erschienene 12. Auflage des Buchs „Unwirksame Bauvertragsklauseln“ von Hofmann/Frikell/Schwamb, erschienen im VOB-Verlag Vögel, auf Seite 410ff.