Erfüllt eine Bauleistung nicht die an sie zu stellenden Funktionen und ist dies auf eine fehlerhafte oder unzureichende Vorleistung einer anderen Firma zurückzuführen, wird der Unternehmer von der Mängelhaftung nur dann frei, wenn er seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat. Hierfür ist er beweispflichtig.
Näheres zu diesem für die Praxis wichtigen Urteil ist dem oben bezeichneten Baurechts-Report zu entnehmen.