Wird durch eine Änderungsanordnung eine Leistung auf eine nicht kostendeckend kalkulierte Position verlagert, hat der Auftragnehmer keinen Ausgleichsanspruch für den ihm hierdurch entstehenden Kostennachteil. Denn zu berücksichtigende Mehrkosten durch die Verlagerung beschränken sich auf diejenigen Kostenveränderungen, die bei Beibehaltung der ursprünglichen Kalkulation unabhängig von dieser entstanden sind.
Dies ist einem Urteil des OLG Frankfurt – Az: 4 U 94/05 vom 22. 03. 2006 zu entnehmen, das im Baurechts-Report 11/07 besprochen worden ist.