Der Baurechtssenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat am 27.05.2010 (Az.: VII ZR 182/09) erstmals zu der Frage Stellung genommen, wie der Zuschussanspruch des Unternehmers zu bemessen ist, wenn der Unternehmer Mängel beseitigt, die vom Auftraggeber mit verursacht wurden. Der Anspruch des Unternehmers auf Zuschuss bemisst sich, so der BGH, nach den im Rahmen der Erforderlichkeit im Zeitpunkt der Ausführung tatsächlich angefallenen (Selbst-) Kosten.
Kein Maßstab sind indessen die vom Unternehmer kalkulierten Vertragspreise oder die allgemeine Preissituation im Zeitpunkt der Ausführung. Der Mangelbeseitigungsanspruch ist grundsätzlich auf Nachbesserung auf Kosten des Unternehmers (=Selbstkosten) gerichtet. Ein Anspruch auf Zuschuss ändert an dieser Anspruchscharakteristik nichts.
Praxishinweis:
Der Unternehmer muss die im Zeitpunkt der Ausführung tatsächlich entstandenen (Selbst-) Kosten darlegen und beweisen. Auch wenn der Unternehmer sich einredeweise vor Mangelbeseitigung auf Zuschuss bzw. Sicherheitsleistung hierfür beruft, muss er die Kosten konkret darlegen.