Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 11.11.2014- AZ:X ZR 32/14- entschieden, dass der öffentliche Auftraggeber gegen die ihm durch § 241 Abs. 2 BGB auferlegten Rücksichtnahmepflichten verstößt, wenn er den Bieter an der Ausführung des Auftrags zu einem Preis festhalten will, der auf einem erheblichen Kalkulationsirrtum beruht. In dem entschiedenen Fall hatte ein Bieter ein Angebot abgegeben, das um etwa ein Drittel günstiger war als der nachfolgende Bieter. Der Bieter verlangte den Ausschluss seines Angebots und berief sich hierbei auf einen Kalkulationsirrtum.
Eine ausführliche Behandlung des Urteils finden Sie im Vergaberechts-Report 12,2014, der in Kürze beim VOB-Verlag Vögel OHG erscheint.