Trifft der Bauunternehmer bei Erdarbeiten einen schadstoffbelasteten Boden an, so löst dies in der Regel erhebliche Mehrkosten aus. In einer neuen Entscheidung vom 20. März 2013, AZ: VII ZR 67/11, hat der BGH zur Frage der diesbezüglichen Risikoverteilung einen wichtigen Leitsatz aufgestellt:
„Der öffentliche Auftraggeber hat in der Leistungsbeschreibung eine Schadstoffbelastung auszuhebenden und zu entfernenden Bodens nach den Erfordernissen
des Einzelfalls anzugeben. Sind erforderliche Angaben zu Bodenkontaminationen nicht vorhanden, kann der Bieter daraus den Schluss ziehen, dass ein schadstofffreier Boden auszuheben und zu entfernen ist“.
Eine praxisnahe Besprechung des Urteils finden Sie im Baurechts-Report 5/12, erschienen im VOB-Verlag E. Vögel OHG