Dass Ingenieur und Unternehmer für Baumängel gesamtschuldnerisch haften wenn der Mangel auch auf Planung bzw. Bauüberwachungsverschulden zurückzuführen ist, ist zwischenzeitlich bekannt.
Die Palette der obergerichtlichen Entscheidungen zu der Haftung des Bauüberwachers ist breit gefächert, nachfolgend die neuesten Entscheidungen:
Mit Urteil vom 13.03.2013 – 16 U 123/12 – hat das OLG Köln entschieden, dass an die Erfüllung der Pflichten im Rahmen der Bauüberwachung erhebliche Anforderungen zu stellen sind. Der Bauüberwachende müsse auf die Übereinstimmung der Ausführung mit den jeweiligen Ausführungsplänen, Leistungsbeschreibungen und den anerkannten Regeln der Technik achten. Zwar sei die ständige Anwesenheit auf der Baustelle nicht unbedingt nötig, die Aufsicht sei aber stets erforderlich, wenn es sich um wichtige Bauvorgänge handelt, die für die Erfüllung der Bauaufgabe von wesentlicher Bedeutung sind sowie bei kritischen Maßnahmen, die ein höheres Mangelrisiko aufweisen. Im konkreten Fall handelte es sich um die Ausführung von Dampfsperrbahnen. Betreffend solcher Gewerke müsse im Einzelnen dargelegt und dokumentiert werden, welche Überwachungstätigkeiten durchgeführt wurden.
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 06.03.2013 – 12 U 122/12 – Isolierungsarbeiten an Gebäuden den gewichtigen Ausführungsarbeiten zugeordnet, weil eine ordnungsgemäß funktionierende Wärmedämmung in zunehmendem Maße für die Werthaltigkeit der Immobilie von ausschlaggebender Bedeutung sei. Eine stichprobenartige Kontrolle der Ausführung sei hier nicht ausreichend.
Auch das OLG Celle hat mit Urteil vom 04.10.2012 – 13 U 234/11 – nochmals dokumentiert, dass ein Überwachungsfehler vorliegt, wenn die im Einzelfall bestehende Aufgabe, die Arbeiten der Bauunternehmer so zu überwachen, dass das Bauwerk plangerecht und mangelfrei erstellt wird, nicht erfüllt wird. Die Aufgabe des Bauüberwachenden bestehe darin, alle Arbeiten so gezielt zu überwachen und zu koordinieren, dass ein mangelfreies Bauwerk errichtet wird. Zeigen sich während der Bauausführung bereits Mängel, müsse dem „schlecht arbeitenden Unternehmer“ besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.
Die Prüfpflichten des Bauüberwachers beziehen sich nicht nur auf den Unternehmer, sondern auch auf die ihm übergebenen Pläne. Die Eignung einer beigestellten Planung muss daraufhin überprüft werden, ob auf ihrer Grundlage eine mangelfreie Errichtung des Bauwerks möglich ist, so das OLG Brandenburg, Urteil vom 28.03.2013 – 12 U 96/12.
Auch wenn in diesen Fällen der Planer selbst für die Mängel seiner Planung haftet, ist nach Ansicht des OLG Brandenburg die unzureichende Überprüfung der Planung mindestens ebenso schwerwiegend wie die mangelhafte Planerstellung selbst.
Selbst die Detailzeichnungen, die von einem Spezialisten erstellt werden, sind sorgfältig daraufhin zu überprüfen, ob Mängel eintreten können und ob die vorgesehene Konstruktion für die geplante Verwendung geeignet ist, so das OLG Celle, Urteil vom 04.10.2012 – 13 U 234/11.
Überlegene Fachkunde eines Sonderfachmanns entlastet nicht.
Bei der Vielzahl der Haftungstatbestände ist dann zumindest positiv anzumerken, dass das OLG Dresden mit Urteil vom 02.02.2012 – 10 U 1359/11 – keine Verpflichtung gesehen hat, dass bei einer Finanzierung über Städtebaufördermittel über Vor- und Nachteile der Finanzierung des Bauvorhabens unter Einsatz von KfW-Darlehen aufgeklärt werden muss. Der Ingenieur ist bei allen ihm von der Rechtssprechung auferlegten Verpflichtungen noch kein Finanzberater.