Der Fall:
Ein Architekt hat im Jahr 2011 einem regelmäßigen Geschäftspartner als Vorentwurf bezeichnete Planungsunterlagen übersendet. Dieser hat die Unterlagen mit der Bemerkung zurückgesendet, keinen Auftrag erteilt zu haben. Auf die nachfolgende Rechnung des Architekten leistet der Unternehmer nicht. Der Architekt klagt auf Zahlung. Durch das Landgericht wurde die Klage mit der Begründung abgewiesen, es könne offen bleiben, ob die Parteien einen entgeltlichen Vertrag geschlossen hätten; der Kläger begründe seinen die Erfüllung der Leistungsphasen 1 und 2 des § 33 HOAI 2009 voraussetzenden Honoraranspruch unsubstantiiert. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung: Er meint unter anderen, sein Anspruch ergebe sich zumindest aus § 649 BGB, weil der Unternehmer den Vertrag vorzeitig gekündigt habe.
Die Entscheidung:
Die zulässige Berufung bleibt vor dem OLG Naumburg mangels einer – behaupteten – Rechtsverletzung im Sinne von § 513 Abs. 1 ZPO ohne Erfolg: Der Kläger kann nicht beweisen, dass zwischen ihm und dem Unternehmer der behauptete Architektenvertrag geschlossen wurde und ihm Vergütungsansprüche aus Werkvertragsrecht i.V.m. den Regelungen der HOAI 2009 zustehen. Denn selbstverständlich setzt ein Honoraranspruch wegen erbrachter Planungsleistungen den Abschluss eines Architektenvertrages voraus. Ein solcher Vertrag kommt nicht allein dadurch zu Stande, dass der Architekt für den – vermeintlichen – Auftraggeber tätig geworden ist und er – erhebliche – Planungsleistungen erbracht hat. Dagegen ist es Sache des Honorar fordernden Architekten, das Zustandekommen des Vertrages vorzutragen und im Falle des Bestreitens unter Beweis zu stellen. Dies ist dem Architekten nicht geglückt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH zurückgewiesen.
(OLG Naumburg, Urteil vom 23. Juli 2014 – Az.: 1 U 24/14; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 – Az.: VII ZR 206/14)