Das Verwaltungsgericht Regensburg hat hierzu mit Urteil vom 16.02.2012 – 5 K 11.236; IBR- online; folgende Leitsätze aufgestellt:
„1. Eine Eintragung in die Bayerische Architektenliste kann nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BauKaG nur erfolgen, wenn eine erfolgreiche Abschlussprüfung in einem Architektenstudium nachgewiesen ist. Es genügt nicht, wenn der Antragsteller zwar alle Prüfungen erfolgreich absolviert hat, aber kein Abschlussdiplom erhalten hat, weil er nicht im Studiengang „Architektur“ immatrikuliert war.*)
2. Eine Eintragung in die Bayerische Architektenliste nach der sog. „Autodidaktenregelung“ des Art. 11 Abs. 4 BayArchG, die am 30.6.2007 außer Kraft getreten ist und im nunmehr geltenden BauKaG keine Entsprechung mehr hat, ist jedenfalls dann nicht mehr möglich, wenn der Eintragungsantrag nach dem Außerkrafttreten des BayArchG gestellt worden ist.*)“