Beispiel:
Der Auftraggeber hat für die Eignung die folgenden Unterlagen gefordert: Nachweis des Eintrags in das Berufsregister, Auszug aus dem Bundeszentralregister und Nachweis des Umsatzes aus den letzten 3 Geschäftsjahren. Der Einzelbieter Z legt die Nachweise korrekt vor. Die Bietergemeinschaft A, B und C hat sich die Arbeit geteilt: A hat den Nachweis des Eintrags in das Berufsregister erbracht, B hat den Auszug aus dem Bundeszentralregister vorgelegt und C hat den Umsatz aus den letzten 3 Geschäftsjahren nachgewiesen.
Der Auftraggeber schließt die Bietergemeinschaft aus. Warum?
Der Nachweis der Eignung soll nachweisen, dass der potentielle Auftragnehmer bestimmte Anforderungen erfüllt. Eine Bietergemeinschaft bildet sich in der Regel deshalb, weil ein Unternehmen allein nicht in der Lage oder Willens ist, den Auftrag auszuführen. Für den Auftraggeber ist es wichtig zu wissen, dass die Bietergemeinschaft insgesamt geeignet ist. Dazu muss er zumindest wissen, dass kein Mitglied der Bietergemeinschaft auszuschließen ist, weil es beispielsweise wegen Submissionsabsprachen o. ä. verurteilt wurde.
! Die Bewerbungsbedingungen, die Aufforderung zur Angebotsabgabe und das Angebot ist genausten darauf zu überprüfen, was der Auftraggeber hinsichtlich der Eignung von einer Bietergemeinschaft fordert. Alle Anforderungen, die von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft erfüllt werden sind vorzulegen. Die jedes Mitglied der Bietergemeinschaft hätte deshalb den Nachweis des Eintrags in das Berufsregister und den Auszug aus dem Bundeszentralregister vorgelegen müssen.
! Hinsichtlich des Umsatzes aus den letzten 3 Geschäftsjahren können die Mitglieder einer Bietergemeinschaft Probleme haben, die Umsatzhöhe nachzuweisen, die für das Bauvorhaben gefordert oder angemessen ist. Grundsätzlich dürfen Bietergemeinschaften nicht schlechter gestellt werden als Einzelbieter, wenn sie die Arbeiten im eigenen Betrieb ausführen, § 25 Nr. 6 VOB/A. Hätte der Auftraggeber die Bietergemeinschaft nur wegen der fehlenden Vorlage der Umsatzhöhe der Mitglieder A + B ausgeschlossen, so verstieße das gegen § 25 Nr. 6 VOB/A.