Bei größeren Bauvorhaben der öffentlichen Hand mit entsprechend umfangreichen Vergabeunterlagen kommt es nicht selten vor, dass dort einige Unklarheiten vorhanden sind. Nach den Grundsätzen, die der BGH hierzu aufgestellt hat, trägt dieses Risiko grundsätzlich der Auftraggeber. Er wird aber nicht selten einwenden, dass der Bieter diese Unklarheit doch auch hätte erkennen und deshalb rügen müssen.
In einem neuen Urteil vom 12. September 2013 – AZ: VII ZR 227/11 – hat allerdings der BGH dieser Ansicht eine Absage erteilt. Danach werde das Ergebnis der Auslegung eines Bauvertrags aufgrund öffentlicher Ausschreibung nicht dadurch beeinflusst, dass der Auftragnehmer etwaige Unklarheiten der Ausschreibung nicht aufgeklärt habe. Eine ausführliche Besprechung findet sich im Baurechts-Report 11/2013, herausgegeben vom VOB-Verlag Vögel OHG.