Nach einem Urteil des OLG München vom 12.12.2013 (Vergaberechts-Report 2014), darf der Auftraggeber eine Ausschreibung nicht ohne weiteres aufheben, wenn eine Differenz von ca. 17 % zwischen dem Angebot des Bieters und den vom Auftraggeber geschätzten Kosten liegt. Tut er dies dennoch, hat der günstigste Bieter, dem bei korrekter Wertung der Zuschlag hätte erteilt werden müssen, einen Schadensersatzanspruch in Höhe seines entgangenen Gewinns. (Positives Interesse).
Ähnlich hat nun an das OLG Saarbrücken in seinem Urteil vom 18.6.2014 –U 4/13 – entschieden. In diesem Fall wurde die Ausschreibung aufgehoben, weil der Auftraggeber beschlossen hatte, das Bauvorhaben wegen zu erwartender Mehraufwendungen in das nächste Jahr zu schieben.