Mit Urteil vom 17.04.2009 (Az. VII ZR 164/07) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Vereinbarung eines Zeithonorars auch hinsichtlich solcher Leistungen zulässig ist, für welche die HOAI weder eine freie Vereinbarung des Honorars zulasse noch die Vereinbarung eines Zeithonorars ausdrücklich vorsehe.
Der BGH erteilte damit der bislang auch von den Gerichten überwiegend vertretenen Auffassung zur Zulässigkeit von Zeithonorarvereinbarungen eine Absage. Architekten haben hierdurch die Möglichkeit, auch in Bezug auf Leistungen, die den Preisvorschriften der §§ 10 ff. HOAI unterliegen, Zeithonorare zu vereinbaren.
Konkret hatte sich in dem vom BGH entschiedenen Fall der Architekt verpflichtet, Mängel festzustellen und zu dokumentieren. Es handelt sich hierbei um Leistungen der Leistungsphase 9, für die ein Stundenverrechnungssatz von € 205,00 bzw. von € 130,00 für Mitarbeiter vereinbart wurde.
Nach Ansicht des BGH ist eine solche Zeithonorarvereinbarung wirksam, wenn sie schriftlich bei Auftragserteilung geschlossen wird und sich innerhalb der Höchst- und Mindestsätze der HOAI bewegt. Interessant ist, dass der BGH hinsichtlich der Höchst- und Mindestsätze nicht auf § 6 HOAI, sondern auf die §§ 10 ff. HOAI abstellt. § 6 HOAI, der Regelungen über die Höhe von Zeithonoraren enthält, sei nur anzuwenden, wenn das Zeithonorar für Leistungen vereinbart sei, für welche die HOAI eine von den Vorschriften der §§ 10 ff. HOAI abweichende Abrechnung nach Zeitaufwand anordne oder ausdrücklich zulasse.
Dies betrifft etwa über Grundleistungen hinausgehende besondere Leistungen. Für sonstige Fälle, also insbesondere für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9, enthalte § 6 HOAI keine Beschränkung des Stundenlohns für Architekten. Das vom Auftraggeber dafür zu entrichtende Zeithonorar müsse sich lediglich innerhalb der Höchst- und Mindestsätze der §§ 10 ff. HOAI bewegen.
Ein Architekt kann somit auch in Bezug auf Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 mit dem Auftraggeber ein Zeithonorar vereinbaren und dabei einen höheren Stundensatz Zugrundelegen als § 6 HOAI bestimmt. Er muss die Vereinbarung allerdings bei Vertragsschluss schriftlich treffen und es müssen die Höchst- und Mindestsätze der §§ 10 ff. HOAI beachtet werden.