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Verteidigungsrichtlinie

Bauaufträge im sicherheitsrelevanten Bereich

Aufträge aus dem sicherheitsrelevanten Bereich fallen ab 21.08.2011 unter die Verteidigungsrichtlinie 2009/81/EG. Der Name erweckt den Eindruck, als seien hier nur Leistungen für den militärischen Bereich erfasst.

Das trifft nicht zu.

Gemäß Art. 2 lit. b) Verteidigungsrichtlinie sind auch sogenannte „sensible Leistungen“ erfasst. Gemäß der Definition des Art. 1 Abs. 7 Verteidigungsrichtline sind dies Leistungen, die zu Sicherheitszwecken oder für den sicherheitsrelevanten Bereich beschafft werden und als Verschlussache gekennzeichnet sind. Dabei ist es ausreichend, dass es sich um eine „VnfD“ handelt.

Betroffen von dieser Regelung sind neben dem militärischen Bereich die Polizei, die Feuerwehr und die Justiz, sofern die Leistung als Verschlussache deklariert ist. Erfasst werden von Art. 2 Verteidigungsrichtlinie sowohl die reinen Bauleistungen, als auch Bauleistungen, die im Zusammenhang mit Liefer- oder Dienstleistungen erbracht werden, die zu den „sensiblen Leistungen“ zählen.

Darunter können beispielsweise Schließsysteme in Gefängnissen, Eingangskontrollen in Polizeipräsidien oder Baumaßnahmen für Ministerien fallen. All diese Leistungen, die bisher als Bereichsausnahme nach § 100 Abs. 2 GWB galten, sind jetzt über die Verteidigungsrichtlinie vom Vergaberecht erfasst.

Für die Verteidigungsrichtlinie gilt nach dem 4. Erwägungsrund der Verordnung Nr. 1177/2009/EG ein Schwellenwert in Höhe von 4,845 Mio. Euro netto im Baubereich und von 387 Tsd. Euro netto im Liefer- und Dienstleistungsbereich.

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