Die Abnahme der Architektenleistung hat viele wichtige Rechtsfolgen. Allerdings ist in der Praxis festzustellen, dass viele Architekten es versäumen, eine förmliche Abnahme ihrer Leistung zu veranlassen, sodass häufig geprüft werden muss, ob die Leistung „konkludent“ abgenommen wurde, etwa um festzustellen, wann die Verjährung der Mängelansprüche gegen den Architekten eintritt.
Der BGH hat nun mit Urteil vom 20.02.2014 – VII ZR 26/12 – hierzu eine wichtige Entscheidung getroffen und folgenden Leitsatz aufgestellt:
Eine konkludente Abnahme kommt in Betracht, wenn das Werk nach den Vorstellungen des Auftraggebers im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt ist und der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers als Billigung seiner erbrachten Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf.
Die konkludente Abnahme wurde hier aufgrund eines Schreibens des Auftraggebers an den Architekten angenommen, das folgenden Wortlaut hatte:
„In Anbetracht der Tatsache, dass die Baumaßnahme Ganzjahresbad K. wie durch Sie vermerkt als abgeschlossen gilt, ist nicht zu erkennen, weshalb die Unterlagen noch weiterhin in Ihrem Haus verbleiben sollen.
Nach ordentlicher Archivierung in unserem Haus stehen Ihnen die Unterlagen auch weiterhin nach Absprache als Sichtungsmaterial zur Verfügung …“.