Nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB verjähren Mängelansprüche bei einem Werk, "dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht", in fünf Jahren, wobei die Verjährung mit der Abnahme des Architektenwerks beginnt.
Beruht der Mangel auf einer arglistigen Täuschung des Architekten oder auf einem so genannten Organisationsverschulden, kann sich diese Verjährungsfrist auf bis zu 10 Jahre verlängern (§§ 634a Abs. 3,199 Abs. 3 Nr. 1 BGB).
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