Bauverträge werden üblicherweise auf der Basis von vorformulierten Vertragsunterlagen geschlossen. Diese Vertragsunterlagen sind häufig sehr einseitig zu Gunsten der Auftraggeberseite ausgestaltet. Dies gilt sowohl für öffentliche als auch für private Bauaufträge. Deshalb besitzt das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (305 ff BGB) bei der Beurteilung von Bauverträgen und baurechtlichen Streitigkeiten eine große Bedeutung.
Nach § 307ff BGB sind nämlich vorformulierte Vertragsklauseln einer strengen Wirksamkeitskontrolle unterworfen. Sind sie einseitig zu Gunsten des Verwenders dieser Bedingungen ausgestaltet und benachteiligen sie somit den Vertragspartner des Verwenders in unangemessener Weise, so sind sie unwirksam und werden durch die einschlägigen BGB-Paragraphen ersetzt.
Nun hat die Elektrotechnik –, Elektronik – und Maschinenbauindustrie eine Initiative gestartet mit dem Ziel, das deutsche AGB-Recht zwischen Unternehmen aufzuweichen und dort – wie ausgeführt wird – die „Vertragsfreiheit“ wiederherzustellen. Dies soll bei Verträgen mit so genannten Verbrauchern nicht gelten.
Der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes, der Zentralverband des Deutschen Handwerks und der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie haben sich in einer gemeinsamen Erklärung gegen eine geplante Änderung im unternehmerischen Geschäftsverkehr ausgesprochen und sind entsprechend initiativ geworden.
Über eventuelle Ergebnisse in dieser Sache werden wir Sie an dieser Stelle informieren.