Die Frage der Anrechnung von übertariflichen Zulagen/Entgelten stellt sich in der Praxis regelmäßig im Zusammenhang mit Tariflohnerhöhungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist hierbei individualrechtlich eine Anrechnung von übertariflichen Zulagen aus Anlass einer Tariflohnerhöhung grundsätzlich zulässig, da im Zweifel davon auszugehen ist, dass die Arbeitsvertragsparteien die Anrechnung von außer/übertariflichen Zulagen zulassen wollten. Selbst eine in der Vergangenheit jahrelang geübte entgegengesetzte Praxis kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes aus Anlass einer Tariflohnerhöhung ohne weiteres aufgegeben und eine Anrechnung vorgenommen werden. Etwas gegenteiliges kann sich nur dann ergeben, wenn der Arbeitsvertrag ein Anrechnungsverbot enthält, in dem beispielsweise eine Zulage als "tariffest" oder "nicht anrechenbar" bezeichnet worden ist. Gleiches gilt im Zweifel auch für sog. zweckbestimmte Zulagen, wie z. B. bei Leistungs- oder Erschwerniszulagen, da die Zweckbestimmung als Anrechnungsverbot zu verstehen ist.
Kollektivrechtlich ist bei der Anrechnung über- bzw. außertariflicher Zulagen grundsätzlich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz betroffen. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates greift ein, wenn sich durch die Anrechnung von Zulagen die Verteilungsgrundsätze ändern und darüber hinaus für eine anderweitige Anrechnung bzw. Kürzung ein Regelungsspielraum verbleibt. Mitbestimmungsfrei ist der Anrechnungsvorgang, wenn dadurch das Zulagenvolumen völlig aufgezehrt wird oder die Tariflohnerhöhung vollständig und gleichmäßig auf die über- bzw. außertariflichen Zulagen angerechnet wird.
« zur Glossar-Übersicht