Ein Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher gegenseitiger Vertrag als Unterfall des Dienstvertrages gemäß § 611 BGB. In einem Arbeitsvertrag sind die gegenseitigen Vertragspflichten geregelt, wie z. B. die Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers zur Leistung von Arbeit unter Leitung und nach Weisung des Arbeitgebers und die Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. Durch den Abschluss des Arbeitsvertrages wird ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer begründet. Für den Abschluss eines Arbeitsvertrages besteht Formfreiheit, d. h. Arbeitsverträge können wirksam mündlich, schriftlich, ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden, wobei sich Ausnahmen von der Formfreiheit bei Befristungsabreden, Ausbildungsverträgen und Leiharbeitsverträgen finden. Hier besteht ein Schriftformerfordernis.
Seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes findet im Arbeitsrecht eine Inhaltskontrolle nach dem Stand des AGB-Rechts Anwendung mit der Folge, dass vorformulierte Arbeitsverträge einer Inhaltskontrolle nach § 305 ff. BGB unterliegen.
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