Die vorsätzliche Herbeiführung eines Schadens ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Ein vorsätzliches Handeln ist dann anzunehmen, wenn die zum Schaden führende Handlung bewusst erfolgte und der Schadeneintritt mindestens billigend in Kauf genommen wurde (bedingter Vorsatz).
Es besteht auch kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder pflichtwidriges Verhalten den Schaden verursacht hat.
Zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung reicht es aus, wenn diese Handlung bewusst erfolgt, ohne das der Versicherungsnehmer an die Möglichkeit eines Schadeneintritts gedacht hat.
Da die Beweislast für die bewusste Pflichtwidrigkeit beim Versicherer liegt, findet die Ausschlußbestimmung in der Praxis nur bei besonders groben Verstößen gegen das Grundwissen eines jeden Architekten/Ingenieurs Anwendung (bauen ohne die erforderliche Baugenehmigung).
Pflichtwidrigkeit
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