Besteht der Versicherungsvertrag mit einer Mehrheit von Personen, so bewirkt der Vorsatz eines Versicherungsnehmers nicht das Erlöschen der Versicherungsschutzansprüche der übrigen Versicherungsnehmer; anders nur, wenn zwischen den mehreren Versicherungsnehmer ein Gesamthandsverhältnis besteht (GbR) oder der eine der Repräsentant des anderen ist.
Bei einer Offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft ist die Gesellschaft selbst Träger der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag gemäß §124 HGB. Jedoch sind die einzelnen Gesellschafter als Mitversichert anzunehmen.
Vorsätzliches Handeln
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