Der Kauf einer Sache unterscheidet sich vom Bauvertrag, der ein Werkvertrag ist, dadurch, dass der Verkäufer nicht die Herstellung einer Sache schuldet, sondern die Übergabe und Übereignung der fertigen Sache.
Die Gewährleistungsfristen sind beim Kaufvertrag anders geregelt als beim Werkvertrag. Soweit es aber um ein Bauwerk geht, beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist sowohl beim Kauf- wie beim Werkvertrag 5 Jahre.
Beim Kauf vom Bauträger verpflichtet sich der Bauträger, auf seinem Grundstück ein Bauwerk zu errichten und das Grundstück anschließend mit dem Bauwerk dem Käufer zu übertragen. Häufig erwirbt der Käufer vom Bauträger Wohnungseigentum, d.h. einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung. Bei dem Bauträgervertrag handelt es sich um einen Vertrag mit werkvertraglichen (Errichtung des Bauwerks) und kaufvertraglichen Elementen (Übertragung des Grundstücks).
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