Arbeitnehmer haben nach § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt.
Die Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Feiertagsrechts ist nach Art. 70 Abs. 1 GG Ländersache. Aus diesem Grunde sind Feiertage regional unterschiedlich geregelt, in Bayern beispielsweise durch das Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (BayFTG).
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