Mandantenfrage:
Wir sind ein mittelständisches Malerunternehmen und an der Sanierung eines 8-Familienhauses beteiligt. Wir haben mit dem Generalunternehmer einen VOB-Vertrag geschlossen. Der Auftraggeber wünscht nun eine Zusatzleistung, die nach unseren Berechnungen einen erheblichen Mehraufwand verursacht. Der Auftraggeber ist jedoch der Meinung, dass es sich hier um keine vergütungspflichtige Zusatzleistung handele und verlangt die Ausführung zum gleichen Preis.
Haben wir hier ein Leistungsverweigerungsrecht?
Expertenantwort:
Grundsätzlich kann der Auftragnehmer die Ausführung einer Zusatzleistung nicht davon abhängig machen, dass der Auftraggeber mit ihm einen neuen Preis vereinbart. Allerdings: Wenn der Auftraggeber endgültig nicht dazu bereit ist, eine geschuldete zusätzliche Leistung zu vergüten, ist der Auftragnehmer zur Verweigerung der Ausführung berechtigt, wenn sein Mehraufwand nicht unerheblich ist (so OLG Koblenz, Urteil vom 06.11.2014, AZ: 6U246/14).
Handlungsempfehlung:
Bitte beachten Sie, dass die Ausübung eines solchen Leistungsverweigerungsrechts Risiken birgt. Sollten Sie in dem hier anstehenden Fall die Arbeiten zu Unrecht einstellen, besteht für Sie das Risiko, dass der Auftraggeber zum Beispiel Verzugsschäden geltend macht oder den Vertrag kündigt. Wir empfehlen daher, sich diesbezüglich fachkundigen Rat einzuholen, bevor Sie hier ihr eventuelles Leistungsverweigerungsrecht ausüben.