Wird ein öffentlicher Auftrag ausgeschrieben, dessen Gesamtauftragswert den so genannten EU-Schwellenwert überschreitet, so gelten spezielle Vergaberegeln, die sich aus den Abschnitten 2 und 3 der VOB/A ergeben.
Zum 1. Januar 2012 ist die Europäische Verordnung zur Änderung der EU-Schwellenwerte in Kraft getreten. Für Bauaufträge steigt dieser Schwellenwert von bisher 4.845.000 € auf 5 Millionen €. Für Dienstleistungs-und Lieferaufträge beträgt der Schwellenwert 200.000 € (bisher 193.000 €). Dienstleistungs-und Lieferaufträge im Sektorenbereich unterfallen ab einem Auftragswert von 400.000 € (bisher 387.000 €) den Oberschwellenregeln. Für Liefer-und Dienstleistungen der obersten oder oberen Bundesbehörden beträgt der Schwellenwert 130.000 € statt bisher 121.000 €.
Allerdings ist zu beachten, dass bis zu einer Neufassung der Vergabeverordnung, die nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb des EU-Schwellenwerts trifft, die bisherigen niedrigeren Schwellenwerte noch fortgelten. Allerdings gelten im Sektorenbereich die neuen EU-Schwellenwerte sofort.