Bei öffentlichen Aufträgen verlangen Auftraggeber von den Bietern häufig sehr umfangreiche Erklärungen und Nachweise. Da kommt es nicht selten vor, dass derartige Nachweise von den Bietern nur unvollständig geliefert werden. Um diese Bieter nicht sofort vom Wettbewerb auszuschließen, sieht die VOB/A Fassung 2009 in § 16 Nr. 3 vor, dass dem Bieter eine Nachfrist von 6 Kalendertagen zu setzen ist, um ihm die Möglichkeit zu geben, innerhalb dieser Frist die fehlenden Erklärungen und Nachweise nachzureichen. Dabei beginnt die Frist am Tag nach der Absendung der Aufforderung durch den Auftraggeber. „Werden die Erklärungen oder Nachweise nicht innerhalb der Frist vorgelegt, ist das Angebot auszuschließen.
Die VOB/A lässt offen, ob diese Regelung auch für Nebenangebote gilt. Diese Frage wurde nun in einem Beschluss des OLG Naumburg vom 23. Februar 2012 (Az: 2 Verg 15/11) bejaht.