Der Aufgtraggeber darf nach Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung eines Bauvertrages die auf der Baustelle befindlichen Geräte und Materialien des AN nicht ohne dessen Zustimmung nutzen. Er kann dessen Zustimmung allerdings durch eine Einstweilige Verfügung vom Ggericht ersetzen lassen.
Mehr zu dieser Problematik lässt sich einem Urteil des OLG Düsseldorf entnehmen, das im Baurechts-Report 6/08 besprochen worden ist.