Bei der Beurteiling der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung darf das Interesse des Auftraggebers an einer vertraglich vereinbarten höherwertigen und risikoärmeren Art der Ausführung nicht deshalb als gering bewertet werden, weil die tatsächlich erbrachte Leistung den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Näheres hierzu kann einer Besprechung des Urteils des BGH,vom 08. 05. 2008, Az: VII ZR 214/06 entnommen werden, die im Baurechts-Report 2008 auf Seite 21 abgedruckt ist.