Die Wettbewerbsprinzipien der VOB/A gestatten es nicht, dass Bieter Änderungen an den ihnen zugesandten Angebotsunterlagen vornehmen. Dies schon deshalb, um die Vergleichbarkeit der Angebote zu gewährleisten.
Gemäß diesem Grundsatz hat die Vergabekammer des Bundes mit Beschluss vom 06.06.2013 (Az: VK 3-35/13) entschieden, dass das Angebot eines Bieters zwingend auszuschließen ist, wenn er im Anschreiben zum einen auf die Geltung seiner AGB und zum anderen auf seine Zahlungsbedingung („14 Tage ohne Abzug) hinweist. Dies stellt eine unzulässige Abänderung der Vergabeunterlagen dar.