Übermittelt der Auftraggeber die von ihm überprüfte Schlussrechnung an den Unternehmer, so erkennt er damit die dort festgestellten Beträge nicht endgültig an. Anders ist dies mit der Schlusszahlung. Kommt es beispielsweise in einem Einheitspreisvertrag in einzelnen Positionen zu erheblichen Massenmehrungen, die den Auftraggeber zu einer Preisminderung berechtigen können (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B), kann der Auftraggeber eine Preisanpassung nur bis zur Bezahlung der Schlussrechnung des Auftragnehmers gelten machen.
Einzelheiten zu dieser wichtigen Gerichtsentscheidung des OLG Düsseldorf vom 4.11.2014 können Sie dem Baurechts-Report 3, 2015 entnehmen, der in Kürze im VOB-Verlag Vögel OHG erscheint.