Mit einem Urteil vom 18.12.2008 hat der Bundesgerichtshof erklärt, dass ein das ortsübliche Niveau erheblich übersteigender Einheitspreis wegen einem dahinter stehenden verwerflichen Gewinnstreben des Bauunternehmers sittenwidrig und die Preisvereinbarung deshalb nichtig ist. Dabei beruhe die Bildung überhöhter Einheitspreise regelmäßig (also erfahrungsgemäß!) auf einem nicht offen gelegten Informationsvorsprung des Bieters, weshalb sich dieser sittlich verwerflich verhalte. Der Unternehmer könne diese Vermutung allerdings widerlegen, indem er fundierte und nachvollziehbare Gründe für seine Kalkulation darstellt (BGH, 18.12.2008, VII ZR 201/06, BauR 2009, 491).
Diese Entscheidung wurde in der Fachwelt wegen etlicher dogmatischer Ungereimtheiten in Frage gestellt.
In einem Urteil vom 20.07.2010 (Az. 13 U 4489/08) hat das OLG München einen um das 6,87-fache über dem normalen Preisniveau liegenden Einheitspreis vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidung als nicht sittenwidrig überhöht angesehen.
Der Bauunternehmer konnte im Prozeß schlüssig begründen und belegen, dass er bei der Kalkulation seines Einheitspreises einen erheblichen Aufschlag auf den üblicherweise auskömmlichen Preis gemacht hat, weil er Risiken aus einer engen Bauzeit, zu erwartender schlechter Witterungsbedingungen (es ging um Bodenverbesserungsmaßnahmen) und wegen der drohenden, hohen Vertragsstrafe im Preis berücksichtigt hat.
Das OLG München führte aus, dass die Berücksichtigung derartiger Projektrisiken bei der Kalkulation nicht zu beanstanden ist und die Vermutung eines sittlich verwerflichen Gewinnstrebens dadurch ausgeräumt werden kann.
Die Entscheidung zeigt, dass – unabhängig von einem Korrekturbedarf an der Rechtsprechung des BGH – nicht jeder Einheitspreis, der über einem von Sachverständigen fiktiv als auskömmlich oder ortsüblich bezeichneten Niveau liegt, gleich als sittenwidrig anzusehen ist.