Eine Vertragsstrafe dient als Druckmittel, das bei der Abwicklung von Bauverträgen in der Regel zur Einhaltung von Vertragsfristen und damit zur fristgerechten Vertragserfüllung vereinbart wird. Befindet sich der Auftragnehmer mit der Vertragserfüllung in Verzug, kann der Auftraggeber den hierdurch verursachten Schaden geltend machen, den er allerdings nachweisen muss. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe erspart ihm diesen Nachweis.
Eine Vertragsstrafe wird nicht automatisch Vertragsbestandteil, sondern muss ausdrücklich vereinbart werden. Demgemäß bestimmt § 11 Nr. 1 VOB/B, dass nur für den Fall einer solchen Vereinbarung die Vertragsstraferegelungen des BGB (§§ 339-345 BGB) zur Anwendung kommen.
« zur Glossar-Übersicht