Arbeiten eines Auftragnehmers die lediglich hinzu Akquisitionszwecken geleistet werden, sind nicht vergütungspflichtig. Allerdings ist in der Praxis immer wieder streitig, wo die Grenze zwischen kostenfreier Akquisition und kostenpflichtiger Leistung zu ziehen ist.
Zum Architektenrecht hat hierzu das OLG Frankfurt (OLG Urteil vom 30.04.2012 – 24 U 63/11; IBR-online) folgendes ausgeführt:
1. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Architekten nicht – zumindest nicht in erheblichem Umfang – unentgeltlich tätig werden.
2. Eine erhebliche Architektentätigkeit ist jedenfalls dann keine kostenlose „Akquiseleistung“, wenn der Auftraggeber bzw. dessen Vertreter immer neue Anregungen und Planungswünsche an den Architekten herantragen und der Architekt diese entsprechend abarbeitet.
3. Ist ein Architektenvertrag aufgrund kommunalrechtlicher Vorschriften formunwirksam, besteht ein Schadensersatzanspruch des Architekten gegen die Gemeinde, wenn der Bürgermeister den Architekten dazu veranlasst hat, auf eine schriftliche Vereinbarung zu verzichten.