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Ersatz der Mehrkosten bei verzögertem Zuschlag

Der § 19 Nr. 2 VOB/A sieht vor, dass die Zuschlagsfrist in der Regel 30 Kalendertage nicht überschreiten soll und das aus gutem Grund: Der Bieter soll nicht unverhältnismäßig lange das Risiko von Preissteigerungen tragen, so dass er im Falle der Zuschlagserteilung den Auftrag zu schlechten Preisen ausführen muss.

Der BGH hat am 10.09.2009 über drei Klagen entschieden, in denen Auftragnehmer die Vergütung von Mehrkosten verlangt hatten, die sie mit der Verzögerung bei der Auftragsvergabe begründeten.

In allen Fällen hatte der Auftraggeber die Bieter aufgefordert, die Bindefrist zu verlängern. In zwei Fällen wurde der Anspruch abgelehnt, ein Auftragnehmer hatte Erfolg.

Keinen Anspruch auf Mehrvergütung sah der BGH in den Fällen mit dem Az.: VII ZR 255/08 und VII ZR 82/08. In dem ersten Verfahren lehnte der BGH den Anspruch des Auftragnehmers deshalb ab, weil der Auftragnehmer die Chance, die ihm das Verhandlungsverfahren geboten hatte, nämlich auch über eine Anpassung der Preise aufgrund der Bauzeitverschiebung vor Auftragserteilung zu verhandeln, nicht genutzt hatte.

In dem zweiten Verfahren hatte der Auftraggeber den Ausführungsbeginn so spät gelegt, dass er den Zuschlag trotz Verlängerung der Zuschlagsfrist vor Beginn der Ausführung erteilen konnte. Nach § 19 Nr. 2 VOB/A muss der Auftraggeber begründen, wenn die Zuschlagsfrist über 30 Tage hinaus gehen soll.

In der Sache Az.: VII ZR 152/08 hatte der Auftragnehmer jedoch Erfolg. Hier hatte der Auftraggeber versucht, den Beginn der Ausführung in Abhängigkeit zu dem Zuschlag zu setzen. In den Vertragsunterlagen war festgelegt, dass der Auftragnehmer 12 Werktage nach Erteilung des Zuschlags mit der Ausführung zu beginnen habe.

So war es ausgeschlossen, dass der Zeitpunkt des Baubeginns hinter dem Zeitpunkt des Zuschlags lag. Der BGH berechnete die Frist allerdings nicht nach dem Zeitpunkt, in dem der Zuschlag tatsächlich erteilt worden war, sondern nach dem Zeitpunkt, zu dem die ursprünglich in den Vergabeunterlagen genannte Bindefrist abgelaufen war. Dadurch lag bei Auftragserteilung die Frist für den Beginn der Bauleistung in der Vergangenheit und der Auftragnehmer konnte einen Anspruch auf Vergütung der Mehrkosten analog § 2 Nr. 5 VOB/B geltend machen.

Die Praxis zeigt, dass Verhandlungen mit dem Auftraggeber über Ersatz der Mehrkosten bei verzögertem Zuschlag in der Regel gute Erfolge bringen.

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