Heute werden nicht selten Werkverträge in Form von sogenannten Haustürgeschäften abgeschlossen. Insbesondere im Bereich von Sanierungsmaßnahmen (etwa bei den Fenstern, der Fassade, des Badezimmers usw.) ist dies fast schon üblich. Allerdings sollte man hierbei die Besonderheiten beachten, die nach dem Gesetz für solche Verträge gelten. Insbesondere muss die Bestellung eine „Widerrufsbelehrung“ beinhalten, wonach der Besteller berechtigt ist, seine Bestellung binnen 14 Tagen zu widerrufen (§ 312 BGB). Dem § 360 BGB kann entnommen werden, welchen Inhalt diese Widerrufsbelehrung haben muss.
Streit kann es beispielsweise darüber geben, wann diese 2-Wochenfrist beginnt.
Beispiel: Der in seiner Privatwohnung aufgesuchte Verbraucher (Besteller) unterschreibt in seiner Wohnung die Bestellung von fünf Fenstern und gleichzeitig die ihm ausgehändigte korrekte Widerrufserklärung. Nach den ebenfalls ausgehändigten Geschäftsbedingungen des Unternehmers ist diese Bestellung“ kein Vertragsschluss sondern nur ein Angebot, dessen Annahme der Unternehmer binnen 5 Wochen erklären kann. Beginnt in einem solchen Fall die 14-tägige Widerrufsfrist bereits mit der Unterschrift unter der bei der Bestellung unterschriebenen Widerrufserklärung oder erst mit Vertragsschluss, also mit der Annahme des Angebots durch den Unternehmer?
In einem neuen Urteil des BGH (Urteil vom 13. September 2010 – AZ: VII ZR 6/10 -) hat dieser hierzu folgenden Leitsatz aufgestellt:
„Der Beginn der Widerrufsfrist bei einem Haustürgeschäft setzt nicht die Annahme des Angebots des Verbrauchers durch den Unternehmer voraus“.
Der Besteller kann also nicht warten, bis ihm die Vertragsurkunde des Unternehmers zugeht, um dann innerhalb von zwei Wochen zu entscheiden, ob er den Vertrag widerrufen will , sondern muss diese Entscheidung bereits binnen zwei Wochen nach Unterschrift unter die Widerrufsbelehrung treffen.
Seit dem 11. Juni 2010 ist eine Neufassung des § 355 BGB in Kraft, der das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen neu regelt. Das erwähnte BGH-Urteil bezieht sich auf die „Altfassung“ des § 355 BGB. Nach Auffassung des Verfassers gilt jedoch dieses Urteil auch für die Neufassung. Dort heißt es in 355 Abs. 2: „Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird“. Diese Formulierung macht deutlich, dass die Widerrufsfrist bereits mit der bei Abgabe des Angebots unterschriebenen Widerrufsbelehrung beginnen kann.