Werden Verträge außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers also beispielsweise an der „Haustür“ des Auftraggebers geschlossen und handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen so genannten Verbraucher (§ 13 BGB), so liegt unter Umständen ein Haustürgeschäft vor, für das besondere Regelungen gelten, die in § § 312ff BGB festgeschrieben sind. Der Grund für diese Sonderregelungen liegt darin, dass der Auftraggeber bei dieser Art der Vertragsanbahnung möglicherweise in seiner Entschließungsfreiheit, einen Vertrag abzuschließen, beeinträchtigt worden ist, ohne dass der Vertrag bereits während der Haussituation geschlossen sein muss.
Die Besonderheit für die Art dieser Verträge besteht darin, dass dem Verbraucher bei „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen“ ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zusteht (§ 312g BGB).
Im Baurecht kommen derartige Verträge insbesondere bei Verträgen über den Einbau von Fenstern oder Türen, bei dem Angebot einer neuen Dacheindeckung, bei Errichtung eines Wintergartens usw. in Betracht. Verträge über den Bau neuer Gebäude oder über erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden sind allerdings von diesen Regelungen weitgehend ausgenommen (§ 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
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